Das neue und offenbar bis dato relativ unbekannte Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) bezweckt den Schutz von Umwelt und Gesundheit und soll zusätzlich dabei helfen, natürliche Ressourcen zu schonen.
Voraussetzung hierfür ist es, Abfällen zum einen zu vermeiden und zum anderen möglichst effizient zu verwerten.
In diesem Zusammenhang verpflichtet das ElektroG verpflichtet die in erster Linie die Hersteller, Importeure, Exporteure sowie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch Vertreiber,
Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus dieser Produkte zu übernehmen.
Das ElektroG legt Herstellern und Händlern eine Reihe von Pflichten auf. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 ElektroG dar, welche mit der Verhängung
eines Bußgelds durch die zuständige Behörde, dem Umweltbundesamt, geahndet werden kann. Verstöße gegen Pflichten des Elektrogesetzes können mit bis zu 100.000 € Bußgeld geahndet
werden.
Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 a ElektroG handeln aber auch Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbieten, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen des Elektrogesetzes, welche auf den weiteren Seiten überblicksmäßig dargestellt werden, zwingend zu beachten.
Das ElektroG und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten sind nicht zuletzt aufgrund der hohen Bußgelddrohungen strengstens einzuhalten. Insbesondere Vertreiber müssen kontrollieren, dass sämtliche Hersteller der Elektrogeräte ordnungsgemäß registriert wurden.
Wir sind Ihnen sehr gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung behilflich, insbesondere da eine intensive Beratung nicht zu dem Aufgabenbereich der Stiftung EAR zählt.
Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen also jederzeit sehr gerne zur Verfügung.