Vorlage einer Insolvenzsicheren Garantie

Weiter ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG  jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Nach Satz 3 kann die Garantie zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten gestellt werden.

Welche Garantien müssen gegeben sein?