Nach § 7 ElektroG müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass deutlich ist, dass das Elektrogerät tatsächlich nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden ist.
Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. I-17 O 159/09), dass die fehlende Kennzeichnung eines Elektrogerätes einen abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt:
„…Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich auch als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist…“