Bußgeld bei Verstößen gegen Verpflichtungen des ElektroG

Das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, ohne vorherige Registrierung bei der Stiftung EAR stellen einen Verstoß gegen das ElektroG dar. Damit ist auch bei verspäteter Registrierung bereits in Verkehr gebrachter Geräte ein eindeutiger Verstoß gegen das ElektroG gegeben.


§ 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG stellt ein Vertriebsverbot auf. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Die nicht rechtzeitige Vornahme einer notwendigen Registrierung bzw. das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten entgegen dem Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG kann zu empfindlichen Sanktionen führen.


Ordnungswidrig handelt in diesem Zusammenhang, wer sich vorsätzlich oder auch nur fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig bei der Stiftung EAR registrieren lässt und wer entgegen § 6 Abs. 2 S.5 Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.


§ 23 Abs. 2 ElektroG ordnet an, dass jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- Euro geahndet werden kann.


Was passiert bei einem Verstoß?


Bußgeldstrafe | elektrogesetz.eu

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ElektroG ist das Umweltbundesamt und nicht die Stiftung EAR selbst.


Daneben drohen auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen. Hier kommt ein Betracht, dass ein Mitbewerber, der Kenntnis vom Inverkehrbringen von in den Anwendungsbereich des ElektroG fallenden Elektro- oder Elektronikgeräten ohne entsprechende vorherige Registrierung erlangt gegen Sie eine kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lässt und  gegebenenfalls seine ihm zustehenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich gegen Sie durchsetzen lässt.