Entsorgungspflicht

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen nach § 9 Abs. 4 ElektroG in der dort aufgeführten Weise Behältnisse mit Elektro-Altgeräten zur Abholung durch den Hersteller bereit. Dieser muss aber nicht von sich aus in regelmäßigen Abständen die Abholstellen abfahren. Es bedarf vielmehr einer „Zuweisung“ der Behörde, um die Pflicht des Herstellers zur Abholung zu aktivieren. Diese muss dann allerdings „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführt werden; ein Zeitraum von 2 bis 3 Tagen kann nach den Umständen des Einzelfalls noch angemessen sein. Der Verstoß gegen die so gestaltete Abholpflicht ist bußgeldbewehrt.

Wie muss entsorgt werden?


Entsorgungspflicht