Welche Pflichten sind hinsichtlich Elektro- und Elektronikgeräten vorgesehen?

Die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich und ihre Geräte ordnungsgemäß registrieren lassen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.


Des Weiteren treffen die registrierten Hersteller die entsprechenden, auch im ElektroG geregelten Entsorgungspflichten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.


Wer als Hersteller Geräte an Endverbraucher verkauft, muss zudem jährlich eine sog. insolvenzsichere Garantie vorlegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Elektrogeräte-Hersteller auch dann für die Entsorgungskosten seiner Geräte aufkommen kann, wenn er insolvent geworden ist.


Zudem bestehen nach § 7 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflichten.


Darüber hinaus müssen alle Hersteller gemäß § 13 ElektroG bestimmte Informationspflichten einhalten. So muss z.B. jeder Hersteller der zuständigen Stelle im Sinne von § 14 ElektroG – dies ist die Stiftung EAR – monatlich melden, wie viele neue Geräte er in Verkehr gebracht hat.