Das ElektroG gilt gemäß seinem § 2 Abs. 1 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter folgende Kategorien fallen:
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Haushaltsgroßgeräte (z.B.
Kühlgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte),
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Haushaltskleingeräte (z.B.
Staubsauger oder sonstige Reinigungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, Kaffeemaschinen, Wecker, Waagen),
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Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik (z.B. PCs, Drucker, Laptops, Taschenrechner, Faxgeräte, Mobiltelefone),
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Geräte der Unterhaltungselektronik
(z.B. Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorecorder, Musikinstrumente),
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Beleuchtungskörper (z.B.
Leuchtstofflampen; sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten im Haushalt),
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elektrische und elektronische
Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge (z.B. Bohrmaschinen, Nähmaschinen, Rasenmäher, Sägen),
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Spielzeug sowie Sport- und
Freizeitgeräte (z.B. elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Videospielkonsolen),
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Medizinprodukte mit Ausnahme
implantierter und infektiöser Produkte (z.B. Geräte für Strahlentherapie, Kardiologiegeräte),
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Überwachungs- und
Kontrollinstrumente (z.B. Rauchmelder, Heizregler, Thermostate)
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sowie automatische Ausgabegeräte (z.B. Heißgetränkeautomaten, Automaten für feste Produkte, Geldautomaten).