Registrierungspflicht

Jeder Hersteller ist nach dem ElektroG verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.

 

Hierfür wurde eine „Gemeinsame Stelle“ die rechtsfähige Stiftung  „Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR)“  gegründet. Nach § 16 Abs. 2 ElektroG registriert die Stiftung EAR den Hersteller auf dessen Antrag entsprechend den vorgenannten Angaben sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten des jeweiligen Herstellers enthalten.

 

Die von der Stiftung EAR bei der Registrierung zugewiesene achtstellige Registrierungsnummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Der Hersteller muss dieser Nummer im Geschäftsverkehr angeben, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.


Wie registriert man seine Geräte?


Registrierungspflicht | elektrogesetz.eu

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG der  Vertreiber als registrierungspflichtiger Hersteller gilt, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig)  Elektro- und Elektronikgeräte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern zum Verkauf anbietet